Antrag Verwendung Metallsuchgerät
Verwendung von Metallsuchgeräten in Südtirol
Die Suche nach archäologischen Funden mit Metallsuchgeräten kann wertvolle Hinweise zur Geschichte unseres Landes liefern. Wichtig ist, dass solche Funde fachgerecht geborgen, dokumentiert und wissenschaftlich untersucht werden. Aus diesem Grund unterliegt die Verwendung von Metallsuchgeräten in Südtirol gesetzlichen Regelungen.
Was ist bei der Verwendung von Metallsuchgeräten zu beachten?
Die Verwendung von Metallsuchgeräten in Südtirol ist durch Artikel 34 des Landesgesetzes für Kulturgüter geregelt. Ihr Einsatz ist nur aus beruflichen Gründen oder mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Wer ein Metallsuchgerät verwenden möchte, benötigt dafür eine vorherige Ermächtigung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators. Die Ermächtigung kann Personen über 18 Jahren erteilt werden. Sie ist persönlich, nicht übertragbar und gilt für höchstens zwölf Monate. Bereits erteilte unbefristete Ermächtigungen verlieren mit 31. Dezember 2026 ihre Gültigkeit.
Die Ermächtigung berechtigt ausschließlich zur Verwendung eines Metallsuchgeräts. Verboten sind archäologische Grabungen sowie jegliche Art von Eingriffen in den Boden zur Suche, Freilegung oder Bergung archäologischer Funde, die nicht vom Amt für Archäologie beauftragt oder von der Landeskonservatorin ermächtigt wurden.
Zusätzlich zur Ermächtigung durch die Landeskonservatorin/den Landeskonservator ist die Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers der betroffenen Parzelle erforderlich.
Wo ist die Verwendung von Metallsuchgeräten immer verboten?
Auch mit einer Ermächtigung dürfen Metallsuchgeräte nicht verwendet werden:
- auf Parzellen, die unter archäologischem Denkmalschutz stehen (im Archeobrowser rot gekennzeichnet);
- auf Parzellen, auf denen archäologische Güter nachgewiesen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhanden sind (im Archeobrowser orange und gelb gekennzeichnet);
- in Gebieten von archäologischem Interesse, die durch die Landschaftsplanung ausgewiesen sind.
Was passiert bei einer unerlaubten Verwendung?
Die Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Ermächtigung wird mit einer Geldbuße von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro geahndet. Wird ein Metallsuchgerät in den oben genannten Gebieten eingesetzt, wird die Geldbuße verdreifacht.
Wie wird die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert?
Die Einhaltung der Vorschriften wird vom Personal des Landesdenkmalamts, den Kontrollorganen der zuständigen Landesabteilungen für Natur, Landschaft und Raumentwicklung sowie Forstwirtschaft und den Organen der Ortspolizei überwacht.
Was ist im Falle eines unerwarteten archäologischen Fundes zu tun?
Wird bei einer rechtmäßigen Verwendung eines Metallsuchgeräts ein archäologischer Fund entdeckt, ist der Fund innerhalb von 24 Stunden der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der Sicherheitsbehörde zu melden. Der Fundort und der Zustand des Fundes müssen unverändert erhalten bleiben, damit eine fachgerechte Untersuchung und Dokumentation durch die zuständigen Behörden möglich sind.
Handelt es sich um bewegliche Funde, deren sichere Aufbewahrung am Fundort nicht gewährleistet werden kann, dürfen diese vom Fundort entfernt werden, um ihre Erhaltung und Sicherheit bis zur Besichtigung durch die zuständige Behörde sicherzustellen. In diesem Fall kann auch die Unterstützung der Ordnungskräfte angefordert werden.
Antragsformular
Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung eines Metallsuchgeräts