Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern
Die Ausfuhr von unter Schutz gestellten Kulturgütern muss genehmigt werden.
Verlegung beweglicher Kulturgüter innerhalb des Staatsgebiets
Gemäß Artikel 21 des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter muss die zeitweise Verlegung beweglicher Kulturgüter innerhalb des Staatsgebiets von der Landeskonservatorin bzw. vom Landeskonservator genehmigt werden.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Verlegung aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsortes oder des Sitzes des Inhabers erfolgt. In diesem Fall ist keine Genehmigung erforderlich, jedoch besteht eine Meldepflicht bei der Landeskonservatorin bzw. dem Landeskonservator. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Meldung kann die Landeskonservatorin bzw. der Landeskonservator Maßnahmen anordnen, um eine Beschädigung der Objekte beim Transport zu vermeiden.
Ein- und Ausfuhr beweglicher Kulturgüter
Die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern in bzw. aus dem Staatsgebiet ist durch die Artikel 65 bis 74 des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter geregelt.
Zeitweilige Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten
Wer bewegliche Kulturgüter in einen anderen EU-Staat zeitweilig ausführen will, muss dies der Landeskonservatorin bzw. dem Landeskonservator melden. Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung sowie einer befristeten Warenverkehrsbescheinigung (maximale Gültigkeit: 18 Monate) ist der Nachweis, dass die Unversehrtheit und Sicherheit der betreffenden Objekte gewährleistet ist.
Auch für weitere, in Artikel 65 Absatz 3 des Kodex aufgelistete Objekte, ist bei zeitweiliger Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich.
Eine Ausfuhr kann unter anderem genehmigt werden:
- für Ausstellungen oder Veranstaltungen von hohem kulturellem Interesse;
- für Analysen, Untersuchungen oder Erhaltungsmaßnahmen, die ausschließlich im Ausland durchgeführt werden können.
Vor Ausstellung der befristeten Warenverkehrsbescheinigung muss in der Regel eine Versicherung über den Wert des betreffenden Objekts abgeschlossen werden. Bei der Ausfuhr von Objekten in Privateigentum muss zusätzlich eine Kaution hinterlegt werden, die bei nicht fristgerechter Rückführung einbehalten wird.
Im Falle einer Ausfuhr zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder Restaurierungen entfällt die Pflicht zur Versicherung und Kaution.
Antrag auf Genehmigung der zeitweisen Ausfuhr von Kulturgütern.
Endgültige Ausfuhr und zeitweilige Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten
Die endgültige Ausfuhr sowie die zeitweilige Ausfuhr in Drittstaaten (Nicht-EU-Länder) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesdenkmalamtes Südtirol, sondern wird vom Landesdenkmalamt von Verona betreut:
Soprintendenza archeologia belle arti e paesaggio per le province
di Verona, Rovigo e Vicenza - Ufficio esportazione
Telefon: +39 045 8050198
E-mail: sabap-vr.export@beniculturali.it
Einfuhr in die Autonome Provinz Bozen
Auf Antrag kann die zeitweilige Einfuhr eines Kulturguts in die Autonome Provinz Bozen von der Landeskonservatorin bzw. dem Landeskonservator bestätigt werden. Die entsprechende Bescheinigung ist fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.