Sonderregelungen für andere Steuern und Gebühren
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes genießt folgende indirekte Begünstigungen:
- Reduzierung der Gemeindeimmobiliensteuer IMU/GIS. Diese Reduzierung wird von vielen Gemeinden angewandt, ist jedoch von der jeweiligen Gemeinde abhängig. Als Nachweis für das Bestehen der Denkmalschutzbindung gilt eine Kopie des Grundbuchs, die von der OpenKat-Plattform des Grundbuchs und Katasteramtes heruntergeladen werden kann.
- Für Schenkungsurkunden sieht der Art. 13 des Legislativdekretes Nr. 346/ 1990 bei der Eigentumsübertragung eine Fixgebühr für bereits denkmalgeschützte Immobilien vor. Die Begünstigung steht zu unter der Voraussetzung, dass dem Registeramt die Bescheinigung laut Art. 13 desselben Lgs. 346/1990 vorgelegt wird, unbeschadet des Absatzes 3, 4 und 5 desselben Artikels. Die Erklärung soll das Bestehen der Denkmalschutzbindung und die Erfüllung der Verpflichtungen zur Pflege und Erhaltung des Eigentums bestätigen. Diese Bescheinigung kann bei unserem Amt angefordert werden.
- Für Erbschaftssteuern legt der Art.13 des Legislativdekretes Nr. 346/ 1990 eine Befreiung der Besteuerungsgrundlage für bereits denkmalgeschützte Immobilien bei der Öffnung der Erbschaft fest. Die Begünstigung steht zu unter der Voraussetzung, dass dem Registeramt die Bescheinigung laut Art. 13 desselben Lgs. 346/1990 vorgelegt wird, unbeschadet des Absatzes 3, 4 und 5 desselben Artikels. Die Erklärung soll das Bestehen der Denkmalschutzbindung und die Erfüllung der Verpflichtungen zur Pflege und Erhaltung des Eigentums bestätigen. Diese Bescheinigung kann bei unserem Amt angefordert werden.
Aufgrund der sich häufig ändernden Gesetzesbestimmungen ist die Rücksprache mit der Agentur für Einnahmen oder einem Steuerberater empfehlenswert.
Ansuchen um die genannten Steuererleichterungen sind zu richten an:
Landesdenkmalamt
tel. 0471-411900