[Externer Link] Webseite - Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Beiträge

Im Falle archäologischer Voruntersuchungen und Grabungen, die bei Eingriffen in das Erdreich zum Schutz, zur Erhaltung und Aufwertung archäologischer Kulturgüter erforderlich sind, können privaten Eigentümerinnen und Eigentümern Beiträge, gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14, gewährt werden.

Auch bei gegebenem Interesse an einer öffentlichen Nutzung können privaten Eigentümerinnen und Eigentümern Beiträge, gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14, für Baumaßnahmen für die Musealisierung archäologischer Güter von besonderem archäologischem und geschichtlichem Wert, die auf deren Grundeigentum freigelegt wurde, gewährt werden.

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen