Zuständigkeiten und Hausgeschichte
Als „Gründungsurkunde“ des Südtiroler Landesarchivs kann das Staatsgesetz Nr. 118 vom 11. März 1972 angesehen werden. In Abschnitt II, Art. 6 bis 12 werden die Aufteilung der Archivalien des Staatsarchivs Bozen zwischen italienischem Staat und Land Südtirol und die damit einhergehenden vorbereitenden Maßnahmen behandelt.
Während bis dahin ausschließlich das nach der Annexion Südtirols durch Italien 1920 gegründete Staatsarchiv Bozen (bis 1926 als Sektion des Staatsarchivs Trient) das zur dauernden Aufbewahrung bestimmte staatliche Behördenschriftgut verwahrte, wurden nun jene Bestände definiert, denen laut Gesetz „eine besondere lokalgeschichtliche Bedeutung“ zukam und folglich der Autonomen Provinz Bozen zur Verwahrung übergeben werden sollten. Sie stellen somit die Stiftungsausstattung des Südtiroler Landesarchivs dar, dessen effektive Errichtung allerdings erst durch das Landesgesetz vom 13. Dezember 1985, Nr. 17 vollzogen wurde.
Im selben Jahr 1985 konnte es neben der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ und dem Staatsarchiv Bozen, das neu errichtete Archivgebäude in der Armando-Diaz-Straße 8/B beziehen. Als Archiv des Landes übernimmt es heute die archivwürdigen Unterlagen der Südtiroler Landesverwaltung.
Darüber hinaus beaufsichtigt es die Archive der öffentlichen Körperschaften, allen voran der Gemeinden, sowie die unter Schutz gestellten, historisch bedeutsamen Archive von Privaten. Am 21. Juli 2023 ist das Landesgesetz für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 in Kraft getreten.
Zuständigkeiten
- Übernahme des archivwürdigen Schriftguts der Südtiroler Landesverwaltung nach einer zumindest 40-jährigen Frist
- Überwachung der Zwischenarchive der Südtiroler Landesverwaltung.
- Aufsicht über die Gemeindearchive und die Archive anderer öffentlicher Körperschaften.
- Betreuung, Beaufsichtigung und Unterschutzstellung von Archiven und historischen Bibliotheken in privater Trägerschaft
- Vergabe von Beiträgen an Träger privater und kirchlicher Archive und historischer Bibliotheken.
- Betreuung der in Südtirol tätigen Chronistinnen und Chronisten.
- Erforschung der Landesgeschichte.
- Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in einer eigenen Schriftenreihe.
Rechtliche Grundlagen
- Landesgesetz vom 18. Juli 2023, Nr. 14, „Landesgesetz für Kulturgüter“
- Landesgesetz Nr. 26 vom 12. Juni 1975, Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen Nr. 16 vom 25. Juli 1970 und Nr. 37 vom 19. September 1973
- Staatsgesetz Nr. 118 vom 11. März 1972, „Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols”
- Landesgesetz vom 13. Dezember 1985, Nr. 17
- Legislativdekret Nr. 42 vom 22. Jänner 2004, „Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter“