Denkmalschutz und Denkmalpflege
„Die Kulturgüter sind der Atem der Autonomie“ Karin Dalla Torre
Denkmäler sind einzigartige Kulturgüter von besonderem Wert. Ihre Erhaltung erfolgt durch rechtliche Schutzmaßnahmen (Denkmalschutz) und praktische Maßnahmen zur Pflege und Instandsetzung (Denkmalpflege).
Der Denkmalschutz ist ein juristisches Instrument, das das Eigentumsrecht an einer Sache im öffentlichen Interesse einschränkt, um ihre Erhaltung zu sichern. Die hoheitlichen Befugnisse des Denkmalschutzes werden in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol von der Landesregierung als höchster Denkmalschutzbehörde und von der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator als Einzelorgan ausgeübt.
Die Landeskonservatorin/der Landeskonservator ermittelt, welche beweglichen und unbeweglichen materiellen Güter im privaten oder öffentlichen Eigentum, deren Herstellung mehr als 70 Jahre zurückliegt, von besonderer kultureller Bedeutung sind und unter Denkmalschutz zu stellen sind.
Mit besonderer Begründung kann von der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator auch eine Denkmalschutzbindung für Kulturgüter vorgeschlagen werden, die jünger als 70 Jahre sind.
Die Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem materiellen Kulturgut aus überregionaler, regionaler oder lokaler Sicht um ein Objekt handelt, dessen Verlust, Zerstörung oder teilweise Zerstörung nach Einschätzung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators eine Beeinträchtigung des Kulturgüterbestandes des Landes bedeuten würde.
Für die Auswahl gelten die Kriterien der Qualität, der Überlieferungsdichte, der Vielfalt und der Verbreitung.
Der Denkmalschutz trifft eine gut begründete Auswahl, die alle kulturhistorischen Epochen berücksichtigt.
Neben dem Land sind auch die Gemeinden für den Erhalt der Kulturgüter verantwortlich.
Die Denkmalpflege umfasst alle Handlungen nach der Unterschutzstellung, die die Erhaltung, Konservierung und Instandsetzung sichern.
Entwicklung des Denkmalschutzes in Südtirol
Die Anfänge der Denkmalpflege in Südtirol fallen in die Zeit der Habsburger Monarchie, wo 1850 von Kaiser Franz Joseph I. die „k.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale“ als erste ehrenamtliche Denkmalpflegeorganisation eingeführt wurde. Zur Gründung des österreichischen Staatsdenkmalamtes, das bis 1919 auf für Südtirol zuständig war, kam es 1911.
Nach 1919 übernahm im Königreich Italien die Denkmalschutzbehörde in Trient die Aufgaben der Denkmalpflege in der neuerrichteten Region Venezia Tridentina. 1939 trat das königliche Denkmalschutzgesetz in Italien in Kraft, das im Wesentlichen bis 2004 seine Gültigkeit behielt, als der Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, gesetzesvertretendes Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 eingeführt wurde.
Der Pariser Vertrag (auch Gruber-De-Gasperi-Abkommen) vom 5. September 1946 diente dem Schutz des ethnischen und kulturellen Charakters der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols. Es sah noch keine Gesetzgebungsbefugnis für den „Schutz und Pflege des geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Vermögens“ vor. Weil das 1. Autonomiestatut unbefriedigend war, wurde die sogenannte „Neunzehnerkommssion“ beauftrag, neue Autonomiebestimmungen zu schaffen, die primäre Zuständigkeit für die Kulturgüter und die kulturelle Tätigkeit waren ein wesentliches Thema der Verhandlungen.
Bis 1973 waren für Südtirol staatliche Denkmalämter zuständig. Trient für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und Padua für die Boden- und Archivdenkmalpflege. Bis 1973 war der Trentiner Landeskonservator auch für die Autonome Provinz Bozen Südtirol zuständig. Bereits damals hat die Südtiroler Landesregierung die Denkmalpflege finanziell unterstützt.
Erst das 2. Autonomiestatut (DPR Nr. 690/1972) regelt die primäre Gesetzgebungsbefugnis und die Verwaltungsbefugnis im Bereich der Kulturgüter.
19 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung zum 2. Autonomiestatut wird mit Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26 das Landesdenkmalamt als Landesbehörde für den Kulturgüterschutz errichtet. Dieses Gesetz hat die Bau- und Kunstdenkmäler, die Archäologie und das ansatzweise das Archivwesen geregelt.
Zehn Jahre später folgte das Landesgesetz 17/1985 als eigenständige Regelung für das Archivwesen, das auch das „Südtiroler Landesarchiv“ errichtet hat.
Beide Gesetze wurden durch das Landesgesetzt für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 abgelöst, das den gesamten Bereich der Kulturgüter einheitlich regelt.



